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AGB – Allgemeine Geschäftsbestimmungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Business-Fotografie

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografin (Carole Fleischmann) und dem Kunden erreicht werden.

 

  1. Definitionen

 

  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck „fotografische Arbeit“ bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

 

  1. Fotograf. Der „Fotograf“ ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

 

  1. Kunde. Der „Kunde“ ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen in Auftrag gibt.

 

  1. Parteien. Die „Parteien“ sind der Kunde und der Fotograf.

 

  1. Leistung der fotografischen Arbeit

 

  1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung oder Bildkomposition zu.

 

  1. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

 

  1. Die Fotoapparate und –materialien sowie sonstige Gegenstände, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.

 

  1. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

  1. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als 2 Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum, kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach oder sagt die Aufnahmesitzung ganz ab, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittpersonen). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SbF und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Arbeiten geschuldet wäre.

 

  1. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

 

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

 

  1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

 

III. Haftung des Fotografen

 

  1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

 

  1. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

  1. Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, ernsthafte Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.

 

  1. Der Fotograf ist bemüht für einen Ersatz zu sorgen,falls er den Termin persönlich nicht wahrnehmen kann.

 

  1. Verwendung der fotografischen Arbeiten

 

  1. Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werkes eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.

 

  1. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Auftragstotals zu bezahlen.

 

  1. Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Abmachung an Dritte lizenzieren.

 

  1. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert werden oder als Motiv im Bild verwendet werden.

 

  1. Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

 

  1. Referenzen

 

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen oder bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

 

  1. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

 

 

8620 Wetzikon, 30.04.2020,

Fotografie by Carole Fleischmann